AGB der MainLine Marketing Communications GmbH
1. Werbeauftrag
„Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Entwicklung von Werbekonzepten und deren Umsetzung. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nicht. Das Einverständnis mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die Auftragserteilung zum Ausdruck gebracht, es sei denn, dass der Auftraggeber bei seiner Auftragserteilung ausdrücklich den Auftragnehmer auf sein fehlendes Einverständnis hinweist.
2. Vertragsschluss
Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Werbeauftrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch per E-Mail erfolgende Bestätigung des Werbeauftrages zustande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wenn der Auftraggeber gegen einen Gesprächsbericht, eine E-Mail oder eine mündliche Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Tagen Widerspruch einlegt, ist die Aussage rechtsverbindlich.
3. Preise
Die in dem Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise sind verbindlich, soweit der Leistungsumfang des Werbeauftrages nicht von dem ihm zugrunde liegenden Angebot abweicht und nach Erstellung des Angebotes nicht mehr als zwei Monate vergangen sind. Die nach Auftragserteilung auf Verlangen des Auftraggebers vorgenommenen Änderungen gehen zu dessen Lasten. Liegt der Auftragserteilung kein verbindliches Angebot des Auftragnehmers zugrunde, werden die Preise nach der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers berechnet, die dem Auftraggeber auf Verlangen zugesandt wird. Alle Preise verstehen sich in Euro, ohne die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, es sei denn, dass eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster können auch ohne hierauf gerichtete Auftragserteilung berechnet werden, sofern deren Herstellung zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages erforderlich ist.
4. Zahlung
Die Rechnungsendbeträge (Nettopreis zuzüglich der ausgewiesenen Umsatzsteuer) sind spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer kann für vertragsgemäß erbrachte in sich abgeschlossene Teile einer Leistung Abschlagzahlungen fordern. Erstreckt sich die Abwicklung eines Werbeauftrages über einen längeren Zeitraum als zwei Monate, so ist der Auftragnehmer zur Fälligstellung von Abschlagrechnungen entsprechend dem bis zum Tage der Rechnungsstellung erbrachten Leistungsumfang berechtigt. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, stehen Leistungsverweigerungsrechte und Zurückbehaltungsrechte, darunter das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, gemäß § 369 HGB nicht zu, es sei denn, die vorstehenden Rechte werden vom Auftragnehmer nicht bestritten oder sind bereits rechtskräftig festgestellt. Einwendungen gegen die Rechnungshöhe sind innerhalb von einer Woche nach Rechnungszugang unter Vorlage der der Rechnung beigefügten gesamten Belege von dem Auftraggeber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnungsstellung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als vom Auftraggeber anerkannt. Der Auftraggeber wird auf der Rechnung besonders auf die Bedeutung dieser Frist und der Folgen ihrer Versäumung hingewiesen. Handelt ein Dritter als Vertreter für den Auftraggeber, so haftet er dem Auftragnehmer wahlweise neben dem Auftraggeber als Gesamtschuldner auf die gesamte Rechnungssumme.
5. Lieferungen
Sämtliche Lieferungen gelten ab Herstellungsbetrieb. Der Versand des Werkes erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern er keine besondere Anweisung erteilt, wählt der Auftragnehmer die Versendungsart nach billigem Ermessen aus. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Verbindliche Liefertermine und Lieferzeiten bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Für die Dauer der Prüfung von Unterlagen, Korrekturabzügen, Probesätzen, Fertigungsmustern, Filmen, Fotoabzügen etc. durch den Auftraggeber wird die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Gleiches gilt, wenn die Lieferzeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, überschritten wird. In Angeboten zugesagte Liefertermine sind für den Auftragnehmer nur für längstens vier Monate seit Angebotsdatum verbindlich.
6. Haftung
Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber Schadensersatz bei schuldhafter Verursachung von Körperschäden, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung sonstiger Schäden, es sei denn, es handelt sich um Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, dann auch bei sonstiger Fahrlässigkeit, hier jedoch – soweit der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – nur für vorhersehbare vertragliche Schäden, beschränkt auf 5.000,00 Euro pro Schadensfall. Die vorstehende Haftungsregelung erfasst insbesondere Folgeschäden, den entgangenen Gewinn, Schäden aufgrund von Auftragseinbußen oder aufgrund des Verlustes von Kunden. Sie gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
7. Abnahmeverzug
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme des Werkes in Verzug, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, insbesondere hinsichtlich etwaig noch nicht erbrachter Leistungen vom Werbeauftrag zurückzutreten. Nimmt der Auftraggeber das Werk innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht ab oder ist der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen.
8. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit des Werkes unmittelbar nach Zugang desselben sorgfältig zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang des Werkes, schriftlich angezeigt werden. Im Übrigen hat der Auftraggeber die Vertragsgemäßheit des Werkes sorgfältig zu prüfen. Der Auftraggeber kann zunächst von dem Auftragnehmer wegen eines ganz oder teilweise mangelhaften Werkes nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung in dem mangelhaften Umfang verlangen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so hat er das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Auftraggeber ist vor der Weitergabe des von dem Auftragnehmer hergestellten Werkes (Reinabzüge, Filme oder sonstige Produkte) an Dritte verpflichtet, diese sorgfältig auf Mängel zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen oder Ausfallmuster zugesandt worden sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Material (Papiere, Filme etc.) von mittlerer Art und Güte zu verarbeiten, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für etwaige von Dritten dem Auftraggeber gegenüber geltend gemachte
Schadensersatzansprüche nur unter den in Ziffer 6 genannten Voraussetzungen und in dem dort genannten Umfang.
9. Urheberrecht
Ausschließlich der Auftraggeber ist für die Prüfung verantwortlich, ob die für die Erarbeitung und Umsetzung der Werbekonzeption erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung der Druckvorlagen, erworben worden sind. Er stellt sicher, dass notwendige Rechte erworben werden. Werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber Arbeitsmaterialien, Vorlagen oder sonstige Gegenstände zur Bearbeitung eines Werbeauftrages überlassen, die mit Rechten Dritter belastet sind, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen einer Verletzung dieser Rechte in vollem Umfang freizustellen; der Auftragnehmer ist im Falle der
Ankündigung einer Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Schadensersatz seitens eines Dritten berechtigt, vom Auftraggeber Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme zu verlangen. Für fremde Druckplatten, Filme, Manuskripte, Originale und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Werbeauftrages vom Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen abgefordert worden sind, übernimmt der Auftragnehmer keineHaftung. Rechte für die Nutzung von Konzepten, Layouts, Texten, Reinzeichnungen und Druckvorlagen gelten nur für den Zeitraum des Einsatzes für den Auftraggeber. Weitere Einsätze müssen von dem Auftragnehmer freigegeben werden. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur einfache, auf ein Jahr beschränkte Nutzungsrechte. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Layouts, Texte, Reinzeichnungen etc. zu Korrekturzwecken oder aus anderen im Betriebsablauf des Auftragnehmers liegenden Gründen in Form von elektronischen Dateien herstellt, bleiben diese Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat lediglich Anspruch auf Lieferung der körperlichen Layouts/Texte, Reinzeichnungen und Druckvorlagen. Dies gilt auch für Scans, PostScript-Zeichnungen, Layout-Dateien etc. Eine Weitergabe der elektronischen Daten an den Auftraggeber erfolgt nur nach Vereinbarung und in Ausnahmefällen und unter Vergütung der für die Erstellung notwendigen Kosten. Die elektronischen Dateien unterliegen darüber hinaus dem Urheberrecht des Auftragnehmers.
10. Rechtliche Prüfung
Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der entwickelten und/oder umgesetzten Werbekonzepte („Werbung“). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbung gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes und/oder der speziellen Werbegesetze verstößt. Der Auftragnehmer weist lediglich auf ein rechtliches Risiko hin, wenn ihm dieses bei der Vorbereitung bekannt wird. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für in der Werbung enthaltene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Auftragnehmer wegen der Werbung geltend machen. Die Freistellungsregelung in Ziffer 9 bleibt hiervon unberührt.
11. Ablehnungsbefugnis
Der Auftragnehmer hat das Recht, Werbeaufträge – auch einzelne – im Rahmen eines Abschlusses abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
– deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt und/oder – deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde und/oder – deren Entwicklung und Veröffentlichung für den Auftragnehmer wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Insbesondere kann der Auftragnehmer ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch eine Information oder einen Link verwiesen wird, und
hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.
12. Versicherungen
Wenn die dem Auftragnehmer übergebenen Manuskripte, Originale, Muster, Papiere oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
13. Korrekturabzüge
Der Auftragnehmer kann bzw. wird auf Anforderung dem Auftraggeber einen Korrekturabzug übersenden. Der Auftraggeber überprüft den ihm übersandten Korrekturabzug sorgfältig auf Satzfehler und sonstige Fehler. Er gibt ihn dem Auftragnehmer umgehend zurück und erklärt, ob er druckreif ist. Der Auftragnehmer braucht den vom Auftraggeber für druckreif erklärten Korrekturabzug nicht mehr selbst zu prüfen. Fordert der Auftraggeber einen Korrekturabzug nicht an, kann er wegen etwaiger Satzfehler und/oder sonstiger Fehler keine Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
14. Archivierung
Die Archivierung und Aufbewahrung von Layout-, Satz- und Reprounterlagen erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und auch dann ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Filmsatzunterlagen, Klarschriften etc., die nicht mitgeliefert werden, können auf Gefahr des Auftraggebers bis zu sechs Monaten archiviert werden, soweit der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt.
15. Allgemeines
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Einzelbeauftragung bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform ist nur schriftlich möglich. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine neue rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich nicht zwingend ausgeschlossen, Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
MainLine Marketing
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Radilostr. 43 (im LUXX)
60489 Frankfurt-Rödelheim